Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

12 Art. 37 b. Sachgeschäfte mit obligatorischer Volksabstimmung Der Stadtrat bereitet die Sachgeschäfte vor, welche den Stimmberechtigten als unübertragbare Geschäfte zustehen (vgl. Art. 18). Art. 38 c. Geschäfte mit fakultativer Volks- abstimmung Der Stadtrat beschliesst unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung über: 1. Beitritt zu einem Gemeindeverband, Bildung oder Auflösung eines Gemeindeverbandes und Genehmigung der Verbandsreglemente; 2. Schaffung von Gemeindeunternehmen sowie Gründung von Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts (vgl. Art. 3 Abs. 3); 3. Sämtliche Reglemente, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterstehen (vgl. insbesondere Art. 3, Art. 34 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 49, Art. 58 und Art. 63); mit Ausnahme des Reglements über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats (vgl. Art. 39 Ziff. 1); 4. Erlass und Änderung der baurechtlichen Grundordnung und Erlass, Aufhebung und Änderung von Überbauungsordnungen, sofern sie nicht eine Zone mit Planungspflicht oder lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen (vgl. Art. 47 Abs. 2 Ziff. 3); 5. Alle Finanzvorlagen gemäss Art. 60. Art. 39 d. Abschliessende Zuständigkeit Der Stadtrat beschliesst abschliessend über: 1. Reglement über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats; 2. Genehmigung des Verwaltungsberichts; 3. Ernennung der Revisionsstelle (vgl. Art. 59); 4. Erteilen von befristeten Aufträgen nach Obligationenrecht an nebenamtliche Gemeinderätinnen und Gemeinderäte (vgl. Art. 42); 5. Alle Finanzvorlagen gemäss Art. 61.

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