Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

11 Art. 32 3. Vorschriften der Gemeinde Die Gemeindeverwaltung führt eine laufend aktualisierte Sammlung der Gemeindeerlasse und hält diese zur Einsicht offen. Art. 33 4. Verzeichnisse Die Gemeindeverwaltung führt ein öffentliches Verzeichnis über die Gemeindeorgane sowie das Verzeichnis über die Interessenbindungen gemäss Artikel 8. Viertes Kapitel: Wahl und Zuständigkeit der Organe Erster Abschnitt: Der Stadtrat Art. 34 1. Mitglieder und Wahl des Stadtrats 1Der Stadtrat besteht aus 40 Mitgliedern. 2Für den Stadtrat gilt das Prinzip der Verhältniswahl (Proporz). Das Reglement über die Urnenwahlen und -abstimmungen ordnet das Verfahren. Art. 35 2. Organisation, Verfahren 1Der Stadtrat tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. 2Die für Stadtratsgeschäfte in ihrem Ressortbereich zuständigen Mitglieder des Gemeinderates nehmen mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an den Sitzungen des Stadtrats teil. 3Der Stadtrat regelt die Einzelheiten der Organisation im Reglement über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats. Art. 36 3. Sachliche Zustän- digkeit a. Wahlen 1Der Stadtrat wählt sein Büro, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der ersten und zweiten Vizepräsidentin oder dem ersten und zweiten Vizepräsidenten sowie zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern. Das Büro wird alle Jahre erneuert. 2Der Stadtrat ist zuständig für die Wahl der Kommissionen in seinem Zuständigkeitsbereich und deren Präsidentinnen oder Präsidenten sowie für die Wahl der Vertretung der Stadt im Parlament eines Gemeindeverbandes.

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