Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

16 | 19 voraussichtlich mindestens drei Monaten wegen Krankheit oder Unfall, Elternschaft, auswärtiger Ausbildung oder Abwesenheit aus zwingenden beruflichen Gründen durch eine Person vertreten lassen, die auf der gleichen Liste für die Wahl in den Stadtrat kandidiert hat und zum Zeitpunkt der Stellvertretung erste oder zweite Ersatzperson ist. welche mindestens drei Monate dauern, werden diese durch die auf der gleichen Liste kandierenden Ersatzpersonen vertreten. Die Gründe für eine Abwesenheit sind im Reglement abschliessend aufgeführt. 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verfügt über die gleichen Rechte und Pflichten wie das Ratsmitglied. Sie oder er kann aber nicht in das Stadtratsbüro, in ständigen Kommissionen oder in eine andere Kommission gewählt werden, die ausschliesslich aus Mitgliedern des Stadtrats besteht. Die Stellung der Stellvertretung mit Rechten und Pflichten unterscheidet sind abgesehen von gewissen klar umschriebenen Ausnahmen nicht von jenen des ordentlich gewählten Ratsmitgliedes. 3Stellvertretungen sind nur zulässig, wenn sie zusammen mit der Einladung zur Sitzung öffentlich bekanntgemacht worden sind. Die Ratsmitglieder melden eine geplante Stellvertretung dem Stadtratssekretariat rechtzeitig an. Für einen geordneten Ablauf sind die Stellvertretungen anzumelden sowie mit der Publikation zur Einladung bekannt zu machen. 4Das Stadtratsreglement regelt die Einzelheiten. Allfällige notwendige Ausführungsbestimmungen und Einzelheiten können im Stadtratsreglement bestimmt werden. II. Das Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen (AbstimmungsR) vom 2. Dezember 2001 wird wie folgt geändert: II. Abstimmungs- und Wahlverfahren Dritter Abschnitt: Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie Abstimmungs- und Wahlkampagnen Neuer Abschnitt im Reglement.

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