Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

15 | 19 neun Monaten nach deren Einreichung. Initiative wird der Stadtrat innert neun Monaten nach deren Einreichung darüber befinden. Von der Frist sind Änderungen an Reglementen ausgenommen, welche einer Vorprüfung durch den Kanton erfordern (bspw. Gemeindeordnung, Bauordnung) und aufgrund deren Abhängigkeit länger als 9 Monate dauern können. 2 Sind die Stimmberechtigten zuständig oder lehnt der Stadtrat eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab, ist die Initiative innert 15 Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten oder spätestens auf den darauffolgenden ordentlichen eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungstermin. Die notwendigen Vorbereitungsarbeiten (konkrete Ausgestaltung, Botschaft für die Stimmberechtigten, vorberatende Kommissionen und dgl.) sowie allfällige kantonale Vorprüfungsverfahren bedürfen einer gewissen Zeit, weshalb für die Beschlussfassung durch die Stimmberechtigen 15 Monaten veranschlagt sind. Damit der Aufwand für die Durchführung einer kommunalen Abstimmung möglichst geringgehalten wird, sollen die periodisch vorgesehenen eidgenössischen und kantonalen Abstimmungstermine für eine Urnenabstimmung durch die Stimmberechtigten verwendet werden. 3 Der Stadtrat kann die Fristen nach Abs. 1 und 2 aus wichtigen Gründen um längstens sechs Monate verlängern Bei den wichtigen Gründen müssen gewichtige objektive Gründe vorliegen, welche eine Erfüllung der Fristen nach Abs. 1 und 2 verunmöglichen. Art. 26 7. Jugend- und Ausländerantrag 1Mindestens 30 Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren und mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde können dem Stadtrat einen schriftlichen, kurz begründeten Antrag stellen. Das Begehren ist wie ein Vorstoss eines Stadtratsmitglieds zu behandeln. Die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats sind sinngemäss anwendbar. Mit der Anpassung wird neu bereits Jugendlichen mit 12 Jahren die Möglichkeit eingeräumt, dem Stadtrat einen Jugendantrag zu stellen. Bisher war dieses Antragsrecht erst Jugendlichen ab 14 Jahren möglich. 2Das gleiche Antragsrecht steht mindestens 30 ausländischen Personen ab 12 Jahren zu, die in der Gemeinde wohnhaft sind und die Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) besitzen. Neben der Anpassung bei den Jugendlichen mit Schweizer Pass, soll neu auch den in der Gemeinde wohnhaften ausländischen Jugendlichen ab 12 Jahren die Möglichkeit für einen Ausländerantrag gewährt werden. Art. 34a Neuer Artikel 1a. Stellvertretung 1Die Mitglieder des Stadtrats können sich bei Verhinderung von Bei längerer Abwesenheit von gewählten Mitgliedern des Stadtrats,

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