Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

10 Art. 23 Teil- und Variantenabstimmung 1Vorlagen können nach Massgabe der Vorschriften der Gemeindeordnung in einzelnen Teilfragen zur Abstimmung gebracht werden. 2Einer Vorlage oder einer einzelnen Sachfrage kann maximal eine Variante gegenübergestellt werden. Art. 24 Mehrheit bei Teilfragen 1Den Stimmberechtigten ist auf demselben Stimmzettel gesondert für jede Teilfrage die Frage nach Annahme oder Ablehnung zu stellen. 2Eine Teilfrage gilt als angenommen, wenn sie die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. Art. 25 Mehrheit bei Varianten 1Den Stimmberechtigten ist auf demselben Stimmzettel gesondert für beide Varianten die Frage nach Annahme oder Ablehnung zu stellen. 2Die Stimmberechtigten können beiden Varianten zustimmen. Das Ergebnis wird für jede Frage getrennt ermittelt, leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. 3Für den Fall der Annahme beider Varianten haben die Stimmberechtigten in einer Zusatzfrage darüber zu befinden, welcher Variante sie den Vorzug geben. Für die Beantwortung dieser Frage ist das entsprechende Feld auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen. Es gilt jene Variante als angenommen, für welche sich die Mehrheit der Stimmberechtigten entschieden hat. Bei Stimmengleichheit ist jene Variante angenommen, welche in der Abstimmung über die Hauptanträge mehr JA-Stimmen erzielt hat. Art. 26 Initiativen mit Gegenvorschlag Das Abstimmungsverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Mehrheit bei Variantenabstimmungen (Artikel 25).

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