Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

9 Art. 18 Erwahrung Der Gemeinderat erwahrt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, wenn  keine Mängel zu beheben sind;  durch die Wahl keine Unvereinbarkeit eingetreten und  die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder über die allfällige Beschwerde rechtskräftig entschieden ist. Art. 19 Publikation Die vom Gemeinderat bezeichnete zuständige Stelle veröffentlicht die Abstimmungs- und Wahlergebnisse im Amtlichen Anzeiger. Art. 20 Aufbewahrung des Stimm- und Wahlmaterials 1Das Material wird versiegelt und von der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle sicher aufbewahrt. Es dient als Beweismittel in einem allfälligen Beschwerdeverfahren oder für eine amtliche Nachzählung. 2Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder der rechtskräftigen Beurteilung allfälliger Beschwerden wird das Material vernichtet. III. Die Urnenabstimmungen Art. 21 Mehrheitsprinzip 1Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. 2Für die Berechnung des Mehrs fallen die leeren und ungültigen Stimmen ausser Betracht. Art. 22 Gleichheit von Ja und Nein Ergibt das Resultat einer Urnenabstimmung eine Stimmgleichheit von Ja und Nein, so ist die Vorlage verworfen.

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