Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

7 Zweiter Abschnitt: Gültigkeit der Wahl oder Abstimmung, Ermittlung des Ergebnisses Art. 12 Gültigkeit/Ungültigkeit der Wahl oder Abstimmung 1Nach Schluss des Urnengangs stellt der Ausschuss zunächst die Anzahl der eingelangten Ausweiskarten sowie die Anzahl der gekennzeichneten Stimm- bzw. Wahlzettel fest. 2Ist die Zahl der gekennzeichneten Zettel nicht grösser als die Zahl der eingegangenen Ausweiskarten, ist die Wahl oder Abstimmung gültig. 3Übersteigt die Zahl der gekennzeichneten Zettel die Zahl der Ausweiskarten, ist die Wahl oder Abstimmung ungültig. Art. 13 Neuansetzung 1Im Falle der Ungültigkeit setzt der Gemeinderat einen neuen Abstimmungs- oder Wahlgang an. 2Bei Wahlen können keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden. Die bestehenden Vorschläge und Listen bleiben gültig. Art. 14 Ermittlung der Ergebnisse Die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen werden unmittelbar nach Urnenschliessung so rasch als möglich durch den gesamten Ausschuss ermittelt. Art. 15 Abstimmungs- und Wahlprotokoll 1Über jeden Abstimmungs- und Wahlgang wird ein Protokoll erstellt. 2Das Protokoll ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Sekretärin oder vom Sekretär des Ausschusses zu unterzeichnen und dem Gemeinderat zuzustellen. Art. 16 Inhalt 1Das Protokoll muss enthalten:  das Datum und den Zweck der Abstimmung oder Wahl;  die Zahl der Stimmberechtigten gemäss Stimmregister;  die Zahl der eingelangten Ausweiskarten;  die Stimmbeteiligung;

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