Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

8 | 19 lich längeren Verhinderung wie bei einem Unfall/Krankheit, Mutterschaftsurlaub, oder bei berufs- oder ausbildungsbedingten Abwesenheiten nicht sofort ihr Amt niederzulegen und ihren Rücktritt zu geben. Gerade bei relativ knappen Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat, kann dem demokratischen Willen der Stimmberechtigten beständiger entsprochen werden. Die bereits hohe Präsenz im Stadtrat wird damit nochmals angehoben. Darüber hinaus bietet die Ausübung eines Stellvertretermandats Personen die Möglichkeit, erste Erfahrungen im Parlamentsbetrieb zu machen. Durch die Festlegung von konkreten Vorgaben sowie weiteren im Stadtratsreglement noch zu bestimmenden Ausführungsbestimmungen wird gewährleistet, dass der Ratsbetrieb weiterhin ordnungsgemäss verläuft und sich der administrative Verwaltungsaufwand in Grenzen hält. 5.1.4 Art. 26 GO (angepasst); Senkung Mindestalter Jugend-/Ausländerantrag Art. 26 7. Jugend- und Aus- länderantrag 1Mindestens 30 Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren und mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde können dem Stadtrat einen schriftlichen, kurz begründeten Antrag stellen. Das Begehren ist wie ein Vorstoss eines Stadtratsmitglieds zu behandeln. Die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats sind sinngemäss anwendbar. 2Das gleiche Antragsrecht steht mindestens 30 ausländischen Personen ab 12 Jahren zu, die in der Gemeinde wohnhaft sind und die Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) besitzen. Mit einer Änderung der Gemeindeordnung soll es Jugendlichen ermöglicht werden, sich bereits früher als mit der geltenden Regelung politisch aktiv zu zeigen. Bereits Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention8 sichert den Kindern, die fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Zudem muss die Meinung der Kinder angemessen und dem Alter und der Reife entsprechend berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck wird den Kindern insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Entwicklungspsychologisch gesehen wird davon ausgegangen, dass sich Jugendliche ab dem 12. Altersjahr ein differenziertes Urteil bilden, sich informieren können und dass sie überlegen können, was ihre Interessen und Werte sind. Auch im Lehrplan 21 wird festgehalten, dass Schülerinnen und Schüler im Zyklus 2 (3. – 6. Klasse) eigene Anliegen einbringen sowie politische Prozesse erkennen können. Im Rahmen des Unterrichts wird ihnen also entsprechendes Wissen vermittelt. Kompetenzen kann man sich jedoch nur aneignen, wenn man auch Gelegenheit erhält, sich darin zu üben. Es macht daher Sinn, dass diesen Erkenntnissen und Vorgaben auch auf gesetzgeberischer Stufe Nachachtung geschenkt wird und hierzu die nötigen Grundlagen in der Gemeindeordnung angepasst werden. Die entsprechenden Altersvorgaben zur Einreichung eines Jugend- und Ausländerantrages sind somit von 14 Jahre auf 12 Jahre zu reduzieren. 8 SR 0.107 - Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (admin.ch)

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