Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

21 2Sie haben Dritten gegenüber verschwiegen zu sein über Wahrnehmungen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes machen. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Art. 65 2. Disziplinarische Verantwortlichkeit 1Die Mitglieder der Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal unterstehen der disziplinarischen Verantwortlichkeit. 2Die Regierungsstatthalterin bzw. der Regierungsstatthalter ist Disziplinarbehörde für die Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtrats. Der Gemeinderat ist Disziplinarbehörde für die übrigen Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal. 3Es können folgende Disziplinarstrafen verhängt werden: 1. Verweis; 2. Busse bis 5'000 Franken; 3. Einstellungen im Amt bis zu sechs Monaten mit Kürzung oder Entzug der Besoldung. 4Das Verfahren richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung. Bei schwerer oder wiederholter Amtspflichtverletzung, welche die weitere Ausübung des Amtes als unzumutbar erscheinen lässt, veranlasst die Disziplinarbehörde die Kündigung der Person durch das zuständige Organ oder die Abberufung der Person durch die zuständige kantonale Behörde. Art. 66 3. Vermögensrecht- liche Verantwort- lichkeit 1Die Gemeinde haftet für den Schaden, den ihre Organe und das Gemeindepersonal bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. 2Die Gemeinde haftet subsidiär für den Schaden, den andere Trägerschaften öffentlicher Gemeindeaufgaben bei der Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. 3Die Gemeinde kann auf die Mitglieder ihrer Organe und das Gemeindepersonal, welche den Schaden verursacht haben, in gleicher Weise Rückgriff nehmen, wie der Kanton gegenüber seinen Organen. Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

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