Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

18 Art. 57 6. Nachkredite Reicht ein Kredit nicht aus, um die mit dem Kreditbeschluss bezweckte Aufgabe zu erfüllen, können mit dem Nachkredit die erforderlichen zusätzlichen Ausgaben beschlossen werden. Nachkredite sind dem zuständigen Organ zu unterbreiten, bevor weitere Verpflichtungen eingegangen werden Art. 58 7. Wirkungsorientier- te Verwaltung 1Der Stadtrat kann in einem Reglement, unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung beschliessen, die Verwaltung nach wirkungsorientierten Steuerungsmodellen zu führen (vgl. Art. 38 Ziff. 3). 2Dabei kann nach Massgabe der Gemeindeverordnung und im Rahmen der notwendigen kantonalen Bewilligung von den allgemeinen Bestimmungen über den Finanzhaushalt abgewichen werden. 3Die zu erbringende Leistung ist nach Umfang und Qualität festzulegen. Art. 59 8. Rechnungsprüfung 1Die Rechnungsprüfung ist durch eine externe privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Revisionsstelle durchzuführen, welche die Voraussetzungen gemäss Gemeindegesetz und Gemeindeverordnung erfüllt. 2Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Stadtrats für jeweils vier Jahre (vgl. Art. 39 Ziff. 3). Zweiter Abschnitt: Finanzrechtliche Zuständigkeit Art. 60 1. Stadtrat a. Fakultative Volksabstimmung Der Stadtrat beschliesst unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung über: 1. Budget der Erfolgsrechnung der Gemeinde und unveränderte Anlage der ordentlichen Gemeindesteuern (vgl. Art. 18 Ziff. 3); 2. Neue einmalige Ausgaben über 1 Million Franken; 3. Neue wiederkehrende Ausgaben über 200'000 Franken;

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