Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

14 2Der Gemeinderat ist ordentliche Verwaltungs-, Polizei-, Planungs- und Vollzugsbehörde. Er sorgt für die notwendigen Kontrollen zur Überwachung der Finanzplanung. Er vertritt und verpflichtet die Stadt nach aussen und repräsentiert diese gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit. 3Er ist zuständig für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen, zur Wahrung der Handlungsfreiheit und zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse in ausserordentlichen Lagen. Bei Gefahr im Verzug ist er für alle Beschlüsse und Massnahmen zuständig, wenn das zuständige Organ nicht rechtzeitig handeln kann. 4Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung über die Organisation und das Verfahren des Gemeinderats. Art. 45 6. Delegation 1Der Gemeinderat ist berechtigt, die Geschäfte, für die er zuständig ist, einem Ratsausschuss, einzelnen Ratsmitgliedern, der Verwaltung oder einer Kommission zu übertragen, sofern es sich um Gegenstände von untergeordneter Bedeutung handelt. 2Im übrigen ist er zur Delegation seiner Kompetenzen zwecks Verminderung der Geschäftslast berechtigt, soweit ihn das Delegationsreglement des Stadtrats dazu ermächtigt. Art. 46 7. Sachliche Zuständigkeit a. Wahlen Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der Kommissionen in seinem Zuständigkeitsbereich. Art. 47 b. Sachgeschäfte 1Der Gemeinderat bereitet alle Geschäfte vor, für die der Stadtrat und die Stimmberechtigten zuständig sind. Ausgenommen sind die Wahl des Stadtratsbüros, der parlamentarischen Kommissionen sowie der Erlass des Reglements über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats. 2Der Gemeinderat beschliesst abschliessend über: 1. Erlass von Verordnungen, die auf einer Delegation der Einwohnergemeinde oder des Stadtrates beruhen; 2. Erlass von Verordnungen über Kanzleigebühren oder ähnliche Gebühren mit ausschliesslich technischem Charakter;

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