Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

9 Art. 25 6. Petition Jede Person mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde hat das Recht, Petitionen einzureichen. Das zuständige Organ hat die Petition innerhalb von 6 Monaten zu prüfen und zu beantworten. Art. 26 7. Jugend- und Aus- länderantrag 1Mindestens 30 Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren und mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde können dem Stadtrat einen schriftlichen, kurz begründeten Antrag stellen. Das Begehren ist wie ein Vorstoss eines Stadtratsmitglieds zu behandeln. Die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats sind sinngemäss anwendbar. 2Das gleiche Antragsrecht steht mindestens 30 ausländischen Personen ab 14 Jahren zu, die in der Gemeinde wohnhaft sind und die Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) besitzen. Drittes Kapitel: Verfahren in den Gemeindeorganen, Öffentlichkeit und Information Erster Abschnitt: Entscheidverfahren Art. 27 1. Beschlussfassung 1Der Stadtrat, der Gemeinderat und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ausstandspflichtige Mitglieder werden als anwesend gezählt. 2Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3Es wird offen abgestimmt. Das Reglement über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats kann für den Stadtrat die geheime Abstimmung vorsehen. 4Der Gemeinderat und die Kommissionen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.

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