Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

2 4Wird beabsichtigt, eine öffentliche Aufgabe an Dritte zu übertragen, so hat dies mittels Erlass, Verfügung oder Vertrag des zuständigen Gemeindeorgans zu geschehen. Aufgabenübertragungen sind öffentlich auszuschreiben, wenn dies die übergeordnete Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen vorschreibt. Sie bedürfen der Grundlage in einem Reglement, wenn wesentliche Befugnisse übertragen werden, namentlich wenn die Aufgabenübertragung bedeutende Leistungen betrifft, zur Erhebung von Abgaben ermächtigt oder zur Einschränkung von Grundrechten führen kann. Art. 4 4. Organe 1Die Einwohnergemeinde handelt durch ihre Organe. 2Gemeindeorgane sind: 1. die Stimmberechtigten; 2. der Stadtrat; 3. der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidungsbefugt sind; 4. die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle; 5. die Kommissionen, soweit sie entscheidungsbefugt sind; 6. das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal. 3Der Gemeinderat kann im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 weiteren Personen und Organisationen Organstellung einräumen. 4Die Begriffe "Verwaltung" oder "Personal" umfassen die städtische Verwaltung und die Gemeindeunternehmungen mit ihren Angestellten. Zweiter Abschnitt: Wählbarkeit und Wahl in Gemeindeorgane Art. 5 1. Wählbarkeit Wählbar sind: 1. in den Gemeinderat und in den Stadtrat die in der Gemeinde Stimmberechtigten; 2. in Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in eidgenössischen Angelegenheiten Stimmberechtigten; 3. in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen.

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