Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

4 | 19 3.2.2 Transparenz bei Parteifinanzierung In der Stadt Burgdorf sollen politische Parteien sowie andere politische Akteure und Akteurinnen ihre Finanzierung offenlegen. Dabei wird vorgesehen, dass die im Stadtrat vertretenen Parteien ihre Finanzierung jährlich offenlegen müssen. Weiter müssen Personen und Organisationen, die Wahlvorschläge einreichen sowie die einzelnen Kandidierenden für städtische Wahlen ihre geplanten Aufwendungen für die entsprechende Kampagne offenlegen. Daneben haben Personen oder Organisationen, welche im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Stellung beziehen und dafür Aufwendungen von CHF 3'000 oder mehr vorsehen Auskunft geben über ihre Einnahmen und Ausgaben. Dies soll auch in ähnlicher Weise für Personen und Organisationen gelten, die erfolgreich eine städtische Initiative oder ein städtisches Referendum lancieren. 4. Rechtsvergleich 4.1 Gemeindeordnung 4.1.1 Initiative und Referendum - Behandlungsfrist Die Behandlungsfristen von Initiativen wurden in verschiedenen Parlamentsgemeinden näher untersucht und ergeben ein unterschiedliches Bild (Thun, Biel, Köniz, Spiez, Steffisburg, Worb, Münchenbuchsee). Während einige eine Unterscheidung treffen zwischen der erstmaligen Behandlung im Stadtrat und anschliessender Umsetzung resp. konkreter Ausgestaltung, lassen andere diese Differenzierung gänzlich weg. Auch hinsichtlich der zeitlichen Vorgabe zur Behandlung unterscheiden sich die Regelungen der untersuchten Gemeinden erheblich. Die Bandbreite liegt hier zwischen 3 Monaten (Münchenbuchsee) bis zu 24 Monaten (Köniz). Darin sind nicht zuletzt wohl auch unterschiedliche Sitzungsrhythmen und andere organisatorische oder verfahrenstechnische Gründe ausschlaggebend. Dennoch geben die aufgeführten Fristen einen guten Überblick über die bestehenden und bekannten Möglichkeiten. Für die konkrete Ausgestaltung der Bestimmung sind daher von Vorteil die nach Stadtratsreglement vorgesehenen Fristen miteinzubeziehen. Weiter wurde im Rahmen der Vorprüfung durch den Kanton empfohlen, neben der Behandlungsfrist für die Initiative auch eine Frist beim ergriffenen Referendum neu zu regeln. In den meisten untersuchten Parlamentsgemeinden findet sich ebenfalls keine solche Regelung. Es bietet sich an, für die Behandlung des Referendums keine explizite Frist festzulegen. Denn aus Kosten- und Aufwandgründen ist es sachgemässer den entsprechenden Beschluss des Stadtrates den Stimmberechtigten bei der nächsten Gelegenheit zur Abstimmung zu unterbreiten. Dabei sind die von Bund und Kanton vorgesehenen ordentlichen Wahl und Abstimmungstermine mitzuberücksichtigen. Eine entsprechende Formulierung ist in die Gemeindeordnung aufzunehmen. 4.1.2 Stellvertretungsregelung im Stadtrat Aktuell besitzt im Kanton Bern einzig die Gemeinde Moutier über eine entsprechende Bestimmung. Die Stadt Biel sieht in ihrer laufenden Revision der Stadtverfassung eine ähnlich lautende Regelung vor. Weitere kommunale Regelungen sind aktuell nicht bekannt. 4.1.3 Senkung Mindestalter Jugend-/Ausländerantrag Ein Vergleich mit anderen Städten, welche den Jugendvorstoss in ähnlicher Weise wie Burgdorf kennen, zeigt, dass diese ebenfalls Alterslimiten kennen und festgesetzt haben. Jüngstes Beispiel ist die

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