Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

10 | 19 II. Abstimmungs- und Wahlverfahren Dritter Abschnitt: Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie Abstimmungs- und Wahlkampagnen Art. 20a Politische Parteien Die im Stadtrat vertretenen politischen Parteien legen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben offen. Sie erstatten insbesondere Bericht über die Herkunft ihrer Mittel sowie die mitfinanzierten Abstimmungs- und Wahlkampagnen auf städtischer Ebene. Listen und Kandidierende Art. 20b 1Personen oder Organisationen, die Wahlvorschläge für den Gemeinderat und den Stadtrat einreichen, legen mit der Einreichung bei der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für die Wahlkampagne offen. 2Zur gleichen Zeit legen die Kandidierenden für den Stadtrat, den Gemeinderat und das Stadtpräsidium die Höhe der Aufwendungen für ihre persönliche Wahlkampagne nachträglich offen. 3Betragen die vorgesehenen Aufwendungen einer Wahlkampagne 3'000 Franken oder mehr bei Einzelpersonen und bei Organisationen 10'000 Franken oder mehr, ist über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. 4Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, einen Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Art. 20c Abstimmungs- und Wahlkampagnen 1 Personen oder Organisationen, die im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Position beziehen und dafür Aufwendungen von 3'000 Franken oder mehr vorsehen, sind verpflichtet, die Kampagne bei der bezeichneten zuständigen Stelle zu melden und über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. 2 Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin zu erfolgen. Kurzfristig initiierte Kampagnen sind unverzüglich zu melden. 3 Spätestens 90 Tage nach dem Abstimmungs- oder Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, einen Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. 4 Die Finanzierung von Initiativen und Referenden ist rückwirkend offenzulegen, sobald feststeht, dass sie zustande gekommen sind.

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