Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

14 2In Kombination mit Listenverbindungen sind auch Unterlistenverbindungen möglich. Art. 41 C. Wahlzettel Amtliche und ausseramtliche Wahlzettel 1Die amtlichen Wahlzettel weisen oben Raum auf zum Eintragen der Ordnungsnummer und der Ursprungsbezeichnung. Ferner tragen sie den Titel der Wahlverhandlung, das Datum und soviele leere Linien, als Ratsmandate zu vergeben sind. 2Die ausseramtlichen Wahlzettel enthalten die vorgedruckten Listen. Art. 42 Ausfüllen 1Wer den amtlichen Wahlzettel benützt, kann handschriftlich Namen von Kandidatinnen und Kandidaten eintragen und die Bezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen. 2Wer einen ausseramtlichen Wahlzettel benützt, kann die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten streichen, solche anderer Listen eintragen (panaschieren) und die Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen. Sämtliche Änderungen sind handschriftlich vorzunehmen. 3Auf amtlichen und ausseramtlichen Wahlzetteln können Kandidatinnen und Kandidaten zweimal aufgeführt werden (kumulieren). Art. 43 Ungültigkeit der Wahlzettel Die Ungültigkeit der Wahlzettel richtet sich nach den Vorschriften über die kantonalen Wahlen. Art. 44 D. Ermittlung des Wahlergebnisses Zusatzstimmen 1Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als Mitglieder des Stadtrates zu wählen sind, so gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für diejenige Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt. Fehlt eine solche Bezeichnung oder Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so gelten die fehlenden Stimmen als leer. 2Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, so gilt die Listenbezeichnung.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc3MzQ=