Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

12 2Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten als Sitze zu besetzen sind. Ein Name darf maximal 2 Mal aufgeführt werden. Art. 32 Zugehörigkeit der Kandidierenden 1Kandidatinnen oder Kandidaten dürfen nur auf einem Vorschlag aufgeführt werden. 2Stehen Kandidatinnen oder Kandidaten auf mehreren Vorschlägen, sind sie zu veranlassen, sich bis zum 69. Tag vor der Wahl (Montag, 12.00 Uhr) für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Erfolgt keine Erklärung, wird die Kandidatur auf allen Vorschlägen gestrichen. Art. 33 Vertretung 1Die Erstunterzeichnenden der Wahlvorschläge, bei Verhinderung die Zweitunterzeichnenden, sind gegenüber der Gemeinde zur Vertretung bevollmächtigt. 2Sie sind befugt, rechtsverbindlich die nötigen Erklärungen zur Bereinigung ihres Wahlvorschlags abzugeben. Art. 34 Prüfung der Wahlvorschläge 1Die vom Gemeinderat bezeichnete zuständige Stelle prüft jeden Wahlvorschlag beim Einreichen und macht auf allfällige Mängel aufmerksam. 2Werden Mängel später entdeckt, so werden sie unverzüglich der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags mitgeteilt. Bis zum 69. Tag vor dem Wahltag (Montag, 12.00 Uhr) können die Mängel behoben werden. Nach diesem Zeitpunkt dürfen keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Art. 35 Stille Wahl Werden nach Bereinigung der Wahlvorschläge nicht mehr Personen gültig vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, erklärt der Gemeinderat die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt.

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